zurückzurück             Bebauungsplan "Karsee Seestraße"
Große Kreisstadt Wangen im Allgäu

Bebauungsplan "Karsee-Seestraße" mit Örtlichen Bauvorschriften: In-Kraft-Treten
Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Wangen im Allgäu hat in der öffentlichen Sitzung vom 4. April 2005 aufgrund
• § 10 des Baugesetzbuches i. d. F. v. 23.9.2004 (BGBI. l, S. 2414)
• § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg i. d. F. v. 8.8.1995 (GBL. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBI. S. 895)
• § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. v. 3.10.1983 (GBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBI. S. 895)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. v. 23.1.1990 (BGBI. l. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.1993 (BGBI. l. S. 466)
• Planzeichenverordnung (PlanV) vom 18.12.1990 (BGBI. l
1991 S. 58) folgende Satzungen beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzungen ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil vom 10.03.2005.
§ 2 Bestandteile der Satzungen
Der Bebauungsplan besteht aus dem
• Zeichnerischen Teil vom 10.03.2005 und dem
• Textteil vom 10.03.2005
jeweils mit planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB.
Die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO bestehen aus dem
• Zeichnerischen Teil vom 10.03.2005 und dem
• Textteil vom 10.03.2005.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften Ziffer B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, B8 und B9 zuwiderhandelt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Satzungen außer Kraft.


Einen viel genaueren Plan und zusätzliche Informationen gibt es bei der Stadtverwaltung Wangen:

Zeichnerischer Teil (pdf - 415 kB)
Städtebauliches Konzept (pdf - 384 kB)
Textteil mit Zeichenerklärung (pdf - 515 kB)

Die Satzungen einschließlich ihrer Begründungen werden in der Stadtplanung, Postplatz 1, 4. OG, 88239 Wangen, während der Öffnungszeiten (Mo - Fr 8.00 - 12.30 Uhr, Do 14.00 - 18.00 Uhr) zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 (1) 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-plans und 3. nach § 214 (3) 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nummern 2 und 3 sowie in den Fällen des § 214 (1) 1 Nr. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen des § 214 (1) 1 Nr. 2 und 3 BauGB innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 (4) GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Wangen im Allgäu, Stadtplanung, Postfach 1154, 88227 Wangen, geltend zu machen.
Wangen im Allgäu, den 12. September 2005
Michael Lang
Oberbürgermeister